Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten

Siegfried Wurm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem textlich unverändert.

Die Vorschrift entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 53. Mit der Neugliederung von Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wurden Änderungen vorgenommen, die aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderlich waren, jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 259).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 73 dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Fahr- und Reisekosten. Die Vorschrift regelt für alle Rehabilitationsträger die Übernahme der Beförderungskosten, die im Zusammenhang mit

  • einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
  • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

entstehen. Aus diesem Grund verweisen die meisten Fahr-/Reisekostenvorschriften der einzelnen Rehabilitationsträger auf § 73 SGB IX, z. B.

 
Arbeitsförderung § 127 SGB III verweist auf § 73 SGB IX
Krankenversicherung § 60 Abs. 5 SGB V verweist auf § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX (nicht auf Abs. 4)
Rentenversicherung § 28 SGB VI verweist auf § 73 SGB IX
Unfallversicherung § 43 SGB VII verweist auf § 73 SGB IX
Soziale Entschädigung

med. Reha:

§ 53 SGB XIV

LTA-Leistungen:

§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV

Fahr- und Reisekosten werden ausschließlich in § 53 SGB XIV geregelt; inhaltlich lehnt sich die Vorschrift nah an § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX an.

verweist auf § 73 SGB IX
Eingliederungshilfe

med. Reha:

§ 109 i. V. m. § 64 und 73 SGB IX

andere Leistungsarten

Anwendung des § 109 i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, aufgrund § 109 Abs. 2 gilt aber bei "Reisekosten zur medizinischen Rehabilitation" das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Aufgrund § 60 Abs. 5 SGB V ist § 73 Abs. 1 und 3, nicht dagegen § 73 Abs. 4 SGB IX anzuwenden.

vgl. Rz. 3
 

Rz. 3

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf

  • Leistungen zur Beschäftigung i. S. d. § 111,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

ist § 73 nicht anwendbar.

Als Grundsatz lässt sich aber festhalten, dass Fahrkosten als Bestandteil einer Eingliederungsmaßnahme vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, wenn der Betroffene die fragliche Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen kann. Die Übernahme der Fahrkosten zur Ermöglichung der spezifischen Maßnahme ist dann unerlässlich (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 27.2.2020, B 8 SO 18/18 R). Zu nennen sind hier z. B. im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe die Fahrten eines in der Mobilität eingeschränkten Rollstuhlfahrers zu einer kulturellen Veranstaltung oder zu einem Treffen mit Freunden mit einem für den Rollstuhltransport geeigneten Transportdienst.

Ob eine Eingliederungshilfemaßnahme vorliegt, richtet sich gemäß dem individuellen Förderverständnis nicht nach der Art der Einrichtung, sondern nach der im Einzelfall erforderlichen personenbezogenen Maßnahme. Notwendige Fahrkosten mit einem Fahrdienst zu einer die Eingliederungshilfemaßnahme durchführenden Einrichtung (hier: Fahrdienst zum Besuch des Integrativen Kindergartens) sind sog. Annexkosten zur Eingliederungshilfe (u. a. SG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2017, S 20 SO 80/14).

Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. Kann ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht benutzt werden, werden die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe für die Benutzung eines anderen, angemesseneren Beförderungsmittels anerkannt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.8.2018, L 23 SO 358/15).

Zusätzlich gibt es im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch darüber hinausgehende Leistungen zur Mobilität, z. B. die Kfz-Hilfe (vgl. § 83 sowie §§ 113, 114 SGB IX i. V. m. § 8 der Kraftfahrzeughilfeverordnung) oder Besuchsbeihilfen (§ 115).

 

Rz. 4

Ggf. fallen Fahr-/Reisekosten vor der Teilhabeleistung

  • zur Antragstellung,
  • zur Abklärung von Fragen zu Teilhabeleistungen beim Rehabilitationsträger,
  • zu medizinischen Untersuchungen und zu Eignungstests etc. oder
  • zur persönlichen Vorstellung im Bewerbungsverfahren bei einem Arbeitgebenden (z. B. wegen eines Praktikumsplatzes)

an. Die dem Verwaltungsverfahren zuzurechnenden Kosten übernimmt der Rehabilitationsträger nicht nach den Vorschriften des § 73 SGB IX, sondern nach denen des § 65a SGB I (Näheres vgl. Rz. 67 f.).

2 Rechtspraxis

2.1 Einführung

 

Rz. 5

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 können Rehabilitationsträger Reisekosten nur dann übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung

  • zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) oder
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)

erforderlich werden.

In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:

  • bei An- und Abreisen zu dem Ort, an dem die medizinische Rehabilitationsleistung bzw. die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben stattfindet (Rz. 7 ff. und 21 ff.),
  • bei An- und Abreise im Zusammenhang mit der Vorstellung für...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 1 Allgemeines
Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 1 Allgemeines

  Rz. 2 § 73 dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Fahr- und Reisekosten. Die Vorschrift regelt für alle Rehabilitationsträger die Übernahme der Beförderungskosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren