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Schell, SGB IX § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 74 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Die bis dahin geltende Vorgängervorschrift war § 54.

§ 74 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen dem bisherigen § 54. Um eine Dynamisierung der Pauschbeträge zu bezwecken, bestimmte der bisherige § 54 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. dem bis 31.12.2017 geltenden § 157 Abs. 3 Satz 2, dass die Erhöhung des Grenzbetrages jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Die letzte Änderung vor Inkrafttreten des ab 1.1.2018 geltenden § 74 erfolgte 2016 von 145,00 EUR auf 160,00 EUR (BT-Drs. 18/9522 S. 259). Deshalb wurde diese Anpassung bei Inkrafttreten des § 74 am 1.1.2018 mit berücksichtigt und direkt die 160,00 EUR-Grenze im Gesetzestext aufgenommen.

Durch die ab 1.1.2021 in Kraft getretene "Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 3 SGB IX), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Abs. 3 S. 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Abs. 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)" wurde die bis dahin geltende 160,00 EUR-Grenze erneut angepasst (Bekanntmachung v. 19.11.2020, BAnz AT 30.11.2020 B). Danach können die Kinderbetreuungskosten für die Zeit ab dem 1.1.2021 bis zu einem Betrag von 180,00 EUR je Kind und Monat übernommen werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In der Vergangenheit scheiterten Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen schon mal, weil der bisher an der Haushaltsführung beteiligte Rehabilitand während der Maßnahme d...

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