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Ruhen des Verfahrens bei nicht gezahltem Gerichtskostenvorschuss

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 251 ZPO

 

Kommentar

Zahlt im WE-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuss, um die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 27.01.1995, 16 Wx 170/94= WM 5/1995, 345)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Dieses vielleicht gesetzeskonforme Ergebnis ist für die Praxis m.E. nicht tragbar, insbesondere bei Beschlussanfechtungsanträgen. Andere Lösungen dürften sich auch hier anbieten (vgl. hierzu die Ausführungen in ETW Gruppe 7 auf den Seiten 20 und 54).

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