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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 41 EGBGB – Wesentlich engere Verbindung.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben

1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder
2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

A. Allgemeines.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Art 41 enthält eine Ausweichklausel für außervertragliche Schuldverhältnisse, die ausnw Abweichungen von den Grundanknüpfungen bei wesentlich engerer Verbindung mit einem anderen Recht erlaubt. Sie gilt für die Anknüpfungen nach Art 38, 39, 40 I u II, nicht hingegen für Art 40 IV und Art 42. Art 41 I enthält die Grundregel, in Abs 2 finden sich Beispielsfälle. Art 41 unterliegt den ordre public-Vorbehalten (Art 40 III, Art 6), die jedoch hier selten durchgreifen dürften (Erman/Hohloch 13. Aufl 2011 Art 41 Rz 2).

II. Rück- und Weiterverweisungen.

 

Rn 2

Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten, sofern sie nicht dem Sinn der Verweisung widersprechen, Art 4 I 1. Für die Anknüpfung an eine besondere rechtliche Beziehung der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gem Art 41 II Nr 1 schließt der Grundgedanke der Anknüpfung einen renvoi aus (s nur BGH NJW 11, 3584 [BGH 19.07.2011 - VI ZR 217/10] Rz 22; MüKo/Junker Art 41 Rz 27 mwN), bei allen übrigen Anknüpfungen (einschl derjenigen an eine bloß tatsächliche Beziehung gem Art 41 II Nr 1) ist str, ob von Gesamt- oder Sachnormverweisungen auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/343, 8) ist Art 41 II Nr 1 (insgesamt) als Sachnormverwe...

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Einführungsgesetz zum Bürge... / Art. 41 Wesentlich engere Verbindung
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