Gesetzestext
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.
A. Allgemeines.
Rn 1
Art 42 eröffnet für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtswahl und misst damit der Parteiautonomie großes Gewicht bei. Die Rechtswahl geht allen anderen Anknüpfungen der Art 38 ff vor, unterliegt also lediglich den Vorbehalten der Rechte Dritter (Art 42 2) sowie des ordre public (Art 6, Art 40 III). Nach hM ist eine Beziehung des Sachverhalts zur gewählten Rechtsordnung nicht erforderlich (zB Staud/v Hoffmann Art 42 Rz 6 mwN; MüKo/Junker Art 42 Rz 24 mwN), der Auslandsbezug kann auch erst durch die Rechtswahl hergestellt werden (s zB Palandt/Heldrich 67. Aufl 08 Art 42 Rz 1; aA Freitag/Leible ZVglRWiss 00, 101, 106). Das ist die folgerichtige Konsequenz der Parteiautonomie, da die Beteiligten hier in Kenntnis sämtlicher Umstände des Falles entscheiden. Weitere Konsequenz dieses Grundgedankens ist es, Art 42 als Sachnormverweisung aufzufassen (s insb MüKo/Junker Art 42 Rz 26, 30).
B. Rechtswahl.
I. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Rechtswahl kann – anders als im internationalen Vertragsrecht und teilw auch nach der ROM II-VO – nur nachträglich erfolgen (s.a. BGH WM 11, 1465 Rz 41; BeckRS 11, 19296 Rz 42), jedenfalls bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH NJW 22, 3072 [BGH 09.08.2022 - VI ZR 1244/20] Rz 19; 23, 3159 Rz 21 f – mit sogar noch weitergehender Tendenz zur Berücksichtigung im Revisionsverfahren). Allerdings kann eine der Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses vorangegangene Rechtswahl ggf über Art 38 I bzw Art 41 I, II Nr 1 auch für außervertragliche Ansprüche zum Zuge kommen. Weil Art 42 keine Art 27 IV iVm