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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / II. Entstehung des Schuldverhältnisses als Anknüpfungspunkt.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 19

Anknüpfungspunkt der intertemporalen Grundregel wie auch vieler der einzelnen Sonderregeln ist die Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnissen ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der schuldrechtlichen Bindung (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 9), bei Verträgen also der Vertragsschluss (NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 Rz 26). Altes Recht gilt daher auch dann, wenn ein Altvertrag bedingt oder befristet ist und das betreffende Ereignis erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt eintritt (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 13). Hingegen gilt neues Recht, wenn das Angebot bereits vor dem für die Übergangsnorm entscheidenden Zeitpunkt abgegeben, aber erst danach angenommen wurde (NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 Rz 27; aA Staud/Hönle [2012] Art 170 Rz 8), es sei denn der Offerent wollte nur zu Konditionen des alten Rechts anbieten (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 10, zu den Grenzen der Rechtswahl, s Rn 30). Das gilt auch für das als Festofferte ausgestaltete Optionsrecht, nicht aber bei Ausgestaltung als Angebotsvertrag (Hertel DNotZ 01, 742, 747). Auch bei Genehmigungserfordernissen tritt eine schuldrechtliche Bindung bereits mit Vertragsschluss ein und hängt daher nicht von der Frage einer Rückwirkung der Genehmigung ab (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 14; differenzierend NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 Rz 32–38). Wird ein Vorkaufsrecht nach dem Stichtag ausgeübt, entsteht zwar ein neuer Vertrag (insoweit richtig MüKo/Krüger Art 229 § 5 Rz 6), jedoch enthält § 466 II den Verweis auf die Bestimmungen des in Bezug genommenen Vertrags, worin auch ein intertemporaler Verweis auf das alte Recht liegt. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verweisung, so dass die Beschränkungen intertemporaler Rechtswahl (s Rn 30) nicht ge...

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