Gesetzestext
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Regelung enthält eine klare Abweichung von § 854 und dem Grundgedanken des Besitzes als Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft. Vielmehr werden hier die Rechtsfolgen des Besitzes bei einer bestehenden sozialen Abhängigkeit einer Person auf den Besitzherren verlagert. Da der Besitzerwerb und die Ausübung des Besitzes durch Realakt erfolgen und somit eine Stellvertretung ausgeschlossen ist (s § 854 Rn 7), hat die Regelung über den Besitzdiener iRd Ausübung von Besitzrechten durch Hilfskräfte zentrale Bedeutung.
B. Voraussetzungen.
I. Soziale Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Rn 2
Der Besitzdiener muss in einem sozialen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zum Besitzherren stehen, so dass er bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt an die Weisungen des Besitzherren gebunden ist (BGH NJW 14, 1524). Eine lediglich wirtschaftliche oder tatsächliche Abhängigkeit genügt nicht (BGHZ 27, 360, 363). Nicht entscheidend hierfür ist die Verkehrsanschauung. Besitzdiener sind daher Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis abhängige Arbeit leisten, zB Hausangestellte oder auch nur vorübergehend tätige Putzfrauen im Haushalt, Angestellte, leitende Angestellte (BGH NJW 15, 1678 Rz 19), Arbeiter, Auszubildende in privaten Betrieben, Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes beim Staat oder in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Selbst ein nichtiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis führt zur Besitzdienerschaft, soweit die soziale Unterordnung faktisch gegeben ist. Im berühmten Platzanweiserinnen-Fall d...