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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 809 BGB ... / IV. Anspruchsberechtigter, Anspruchsgegner.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 8

Anspruchsberechtigter ist der Inhaber des Hauptanspruchs, der gg den Besitzer ein Interesse an der Besichtigung hat. Der Anspruch ist nicht übertragbar, da er lediglich ein unselbstständiger Nebenanspruch ist. Der Vorlegungsberechtigte kann zur Besichtigung dann einen Bevollmächtigten beauftragen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, va wenn dem nicht die Vertraulichkeit der Sache oder die Vertrauenswürdigkeit des Beauftragten entgegensteht. Regelmäßig wird ein ProzBev zuzulassen sein (München NJW 01, 2806, 2807).

 

Rn 9

Die Vorlegungsverpflichtung trifft den unmittelbaren Besitzer (§ 854) bzw jeden einzelnen Mitbesitzer (§ 866) der Sache. Auf die Eigentumslage kommt es nicht an (RGZ 69, 406). Der mittelbare Besitzer ist nach hM vorlegungspflichtig, sofern er die Sache vom unmittelbaren Besitzer etwa aufgrund eines Verwahrungs- oder Auftragsverhältnisses herausverlangen kann, denn dann kann er den Anspruch erfüllen (MüKo/Habersack Rz 8). Ist der Besitzer eine juristische Person, richtet sich der Anspruch gg diese, nicht gg den Besitz ausübenden Vorstand (RGZ 83, 248, 250: Vorstand einer AG); auch bei der GbR, der OHG sowie der KG ist Schuldnerin die Gesellschaft und nicht der geschäftsführende Gesellschafter (str, s MüKo/Habersack Rz 8).

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