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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 753 BGB ... / A. Verwertung des Gegenstands.

Richard Notz
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Rn 1

Zum Verhältnis zwischen § 752 und § 753 vgl § 752 Rn 1. § 753 begründet mangels abw Vereinbarung ein Recht auf Verkauf, wenn der Gegenstand nicht nach § 752 teilbar ist. Nach Versilberung des Gegenstands setzt sich die Gemeinschaft zunächst am Erlös als Surrogat des gemeinschaftlichen Gegenstands fort (BGH NJW 96, 2310, 2312), ebenso dingliche Belastungen am gemeinschaftlichen Gegenstand (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]). Beendet ist die Gemeinschaft erst nach Begleichung der Kosten der Verwertung und Befriedigung gemeinschaftlicher Schulden (§§ 755 III, 756) sowie Verteilung des verbleibenden Erlöses auf die Teilhaber (Staud/Eickelberg § 753 Rz 3). Wird der Erlös hinterlegt, hat jeder Teilhaber einen Anspruch gg die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe seines Anteils und die anderen Teilhaber können dem nicht wegen Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BGH NJW 84, 2526, 2527 [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83]; anders aber bei einvernehmlicher Hinterlegung auf Notar-Anderkonto BGH NJW-RR 90, 133, 134 [BGH 26.09.1990 - XII ZR 45/89]).

 

Rn 2

Die Teilung beweglicher Sachen richtet sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, §§ 1233 ff, also idR durch Versteigerung nach § 1235 durch den Gerichtsvollzieher, § 383 II. Eine abw Art des Verkaufs kann nach § 1246 zugelassen werden, worüber nach § 166 FGG entschieden wird. Nicht teilbare oder einziehbare (§ 754) Forderungen werden nach § 1277 verwertet. Der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten geschieht durch Zwangsversteigerung gem §§ 180–184 ZVG. Sind die Teilhaber im Grundbuch eingetragen, ist für die Versteigerung ein vollsteckbarer Titel nicht erforderlich, § 181 I ZVG, es sei denn, der Ausschluss der Teilung ergibt sich aus dem Grundbu...

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