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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 661 BGB ... / B. Besonderheiten.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 3

Wird die Teilnahme an einem Preisausschreiben davon abhängig gemacht, dass ein Kauf zu tätigen ist oder ein psychischer Kaufzwang entsteht, kann dies als unlauterer Wettbewerb angesehen werden und im Einzelfall zur Nichtigkeit führen. Geringe, angemessene Bearbeitungskosten stehen der Gültigkeit nicht entgegen.

 

Rn 4

Die Abgrenzung zum Spiel oder zur Ausspielung iSv §§ 762 ff liegt darin, dass ein Spiel stets dann anzunehmen ist, wenn die Anforderungen von jedermann erfüllt werden können, also keine eigene Leistung zu erbringen ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein.

 

Rn 5

Die Bestimmung einer Frist ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies hat zur Folge, dass eine nachträgliche Fristveränderung nicht zulässig ist und auch ein Widerruf der Frist nicht erfolgen kann.

 

Rn 6

Die Bewerbung (Teilnahme) kann bis zur Entscheidung zurückgenommen werden. Ist die Frist versäumt, entscheidet hierüber der Auslobende (NJW 83, 442) und der jeweilige Bewerber scheidet aus dem Wettbewerb aus.

 

Rn 7

Für die Frage, ob eine im Internet angebotene Eine-Million-Euro-Aufgabe als ein bindendes Zahlungsversprechen angesehen werden kann, kommt es darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers das Websiteexperiment immerhin einen solchen Realitätsbezug hat, dass mit der Auszahlung der Belohnung vernünftigerweise zu rechnen ist. Hat ein Wettbewerb eine bislang ungelöste wissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand, so ist ein rechtsverbindliches Zahlungsversprechen nicht anzunehmen, wenn sowohl der Wettbewerbsgegenstand als auch das in Aussicht gestellte Wettbewerbsverfahren nicht als seriöser wissenschaftlicher Disput, sondern als skurriler Unfug angesehen werden müssen. Soll bei einem Websiteexperiment die Richtigkeit der Eingaben von einem ›wissenschaftlichen B...

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