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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562 BGB ... / I. Grundsatz.

Dr. Olaf Riecke
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Rn 27

Das Vermieterpfandrecht besteht nach § 562 I 1 für die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Ddorf ZMR 00, 518, 520f). Dies sind gem der einschränkenden Auslegung des BGH nur die Forderungen, die sich aus dem Wesen des Mietvertrages als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben (BGHZ 60, 22). Für künftige Mietforderungen ist die Ausnahmeregelung des § 562 II zu beachten.

 

Rn 28

Hierzu zählen (Burbulla MietRB 23, 173): die Mietforderung, Anspruch auf eine Kaution bei Gewerbemiete (Köln ZMR 23, 32), Entschädigungs- und Schadensersatzforderungen aus Verletzung der Rückgabepflicht sowie die Nutzungsentschädigung nach § 546a (KG ZMR 13, 428; BGH MDR 72, 598: fällt idR unter § 562 II), Baukostenzuschuss, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Vertragspflichten, insb wegen Beschädigung der Mietsache und wegen Nichterfüllung der Anzeigepflicht des § 536c II, Betriebskosten, auch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung, Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung (Prozess-, Zwangsvollstreckungs-, Versteigerungskosten) gg den Mieter sowie Kosten für Verwendungen des Vermieters auf die Sache gem § 1210 II oder § 1216, Vertragsstrafen außer bei Wohnraummiete (§ 555).

 

Rn 29

Hierzu zählen nicht: Ansprüche außerhalb des Mietverhältnisses, zB für ein vom Vermieter dem Mieter zum Umbau gewährtes Darlehen (BGHZ 60, 22, 25), die Kosten der Rechtsverfolgung gg den Bürgen, die Zahlung der Mietkaution (str; vgl Kumulationsverbot in § 551 für Wohnraum), die Erzwingung der Abholung im Mietobjekt zurückgelassenen Gerümpels, ohne dass es um die Zahlung nicht bezahlter Miete geht (Frankf DGVZ 98, 121, 122).

 

Rn 30

Bei einem Mieterwechsel haften die eingebrachten Sachen des einen Mieters grds nicht für die Schulden des anderen Mieters. Eine Mithaftung kann jedoch durc...

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