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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 313 BGB ... / III. Gemeinsame Grundlagenirrtümer.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 39

Solche Irrtümer sind o bei Rn 34 ff in Gestalt der Erwartung des Fortbestehens einer Ehe begegnet, doch kommen sie auch in anderen Zusammenhängen in Betracht, etwa bei der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluss über die Nicht-Preisbindung einer Wohnung (BGH NJW 10, 1663) oder über die Solvenz der verkauften GmbH (BGH WM 18, 2090 Rz 44). Dabei handelt es sich idR um bloße nach §§ 119 f unbeachtliche Motivirrtümer. Doch bewirkt die Subsumtion unter die engen Voraussetzungen des § 313 (schwerwiegend, Wesentlichkeit, Unzumutbarkeit), dass ein umfassender Wertungskonflikt mit dem Ausschluss von Motivirrtümern durch die §§ 119 f vermieden bleibt.

 

Rn 40

Kalkulationsirrtümer werden vom BGH (seit BGHZ 139, 177, 180 ff) als bloße Motivirrtümer angesehen. Das soll selbst dann gelten, wenn der Gegner den Irrtum erkannt hat (BGH aaO 182 ff). Doch soll dem Irrenden dann mit Rechtsbehelfen aus cic oder der Unzulässigkeit der Rechtsausübung geholfen werden können (BGH aaO 184). Dagegen wird die Annahme einer Grundlagenstörung nicht genannt. Das trifft zu: Die Kalkulation eines Angebotspreises ist idR allein Sache des Anbietenden. Das gilt auch, wenn sie dem Gegner mitgeteilt wird (sog offener Kalkulationsirrtum). Eine Ausnahme kommt nur bei einer gemeinsam erarbeiteten Kalkulation in Betracht (vgl auch BGHZ 182, 218; s weiter Rostock 3.7.20 – 1 U 55/19 Rz 11 ff)).

 

Rn 41

Auch beim gemeinsamen Irrtum über andere Umstände ist zunächst zu fragen, ob dieser Umstand auch die nicht benachteiligte Partei ›etwas angeht‹, also insb auch aus ihrer Sphäre stammt. Das gilt va für den von einer Partei verfolgten Zweck: Ist dieser nicht erreichbar (zB der Patient, für den das gekaufte Medikament bestimmt ist, stirbt oder wird von selbst wieder gesund), so bleibt § 313 unanw...

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