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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 280 BGB ... / I. Begriff.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 27

Für den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens müssen nach § 280 II die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 gegeben sein. Anschaulicher lässt sich insoweit vom Schadensersatz statt der Rechtzeitigkeit der Leistung sprechen. Nach dem Tatbestandsaufbau kann für die nähere Bestimmung dieses Begriffs und damit die Schadensqualifikation nicht § 286 ausschlaggebend sein – es geht nicht mehr um einen Verzugsschaden iSd alten Rechts – vielmehr geht es nach neuem Recht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Überschreitung des Zeitpunkts der Pflichterfüllung die Ersatzfähigkeit eintretender Schäden gegeben sein soll (unrichtig Haberzettl NJW 07, 1328, 1329 [§ 286 konkretisiere die Pflichtverletzung]). Maßgebliches Kriterium ist daher nicht die Verursachung durch die Verspätung (so aber Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 13 und wohl auch BGH NJW 10, 3020 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 267/09] Rz 18f), sondern die fortlaufende Erneuerung und Ausweitung des eintretenden Schadens allein mit der Zeit (anders zum alten Recht BGH NJW 06, 687 [BGH 22.11.2005 - VI ZR 126/04] [Verzögerungsschaden bei verspätetem ärztlichen Zeugnis für eine Risikolebensversicherung]). Solche Schäden können auch auf der Mangelhaftigkeit einer bereits erbrachten Leistung beruhen (unrichtig Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 13). Keine Verzögerungsschäden entstehen hingegen bei der Verletzung von auf Unterlassung gerichteten Pflichten (s Rn 41).

 

Rn 28

Als Schadensersatz kann der Gläubiger dann bspw Mahnkosten (BGHZ 52, 393, 398; nicht für eine erst verzugsbegründende Mahnung: BGH NJW 85, 320, 324; München NJW-RR 06, 768, 770) und sonstige Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung (s BGHZ 66, 112, 114; BGH NJW-RR 01, 170; zur RL: Gebauer/Wiedmann/Schmidt-Kessel Verzug Rz 27), und zwar grds ein...

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