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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2126 BGB – Außerordentliche Lasten.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschriften regeln den Ersatz von Verwendungen des Vorerben auf den Nachlass im Innenverhältnis zum Nacherben. Sie unterscheiden zwischen

  • gewöhnlichen Erhaltungskosten; sie trägt der Vorerbe (§ 2124 I);
  • anderen Aufwendungen, die der Vorerbe zwecks Erhaltung von Nachlassgegenständen für erforderlich halten durfte; sie trägt der Nachlass; hat der Vorerbe sie aus seinem eigenen Vermögen bestritten, so hat er beim Nacherbfall einen Erstattungsanspruch gg den Nachlass (§ 2124 II);
  • Aufwendungen für außerordentliche Lasten, die als auf den Stammwert des Nachlassgegenstandes gelegt anzusehen sind; für sie gilt dasselbe (§ 2126);
  • allen anderen Verwendungen; sie trägt zunächst der Vorerbe, doch hat er im Nacherbfall einen Ersatzanspruch gg den Nacherben nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 2125 I).
 

Rn 2

Befreiung des Vorerben ist nicht möglich (§ 2136). Der Erblasser kann ihm aber ein entspr Vermächtnis zuwenden oder ihn von der Ersatzpflicht aus §§ 2130, 2134 befreien.

 

Rn 3

Im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern ist bis zum Nacherbfall der Vorerbe verpflichtet. Danach haftet er weiter iRv § 2145.

 

Rn 4

In jedem Fall trägt der Vorerbe die Kosten der Fruchtziehung (§ 102; BGH NJW-RR 86, 1069 [BGH 14.05.1986 - IVa ZR 100/84] und ZEV 04, 425, 426 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]).

B. Gewöhnliche Erhaltungskosten.

 

Rn 5

Diese trägt der Vorerbe gem § 2124 I. Es sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um ihn in seinen Beständen rechtlich und tatsächlich zu erhalte...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2126 Außerordentliche Lasten
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