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BGH Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 140/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Revisionsbegründung vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist. Anschlussrevision. Fristbeginn mit Zustellung. Grundpfandrechte an Nachlassgrundstücken als außerordentliche Lasten. Tilgungspflicht des Vorerben bezüglich Nutzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muss nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 S. 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlussrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.

a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlassgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.

b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zu Gunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, dass Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.

 

Normenkette

ZPO § 544 Abs. 6 S. 3, § 551 Abs. 3 S. 2 (2002); BGB § 2124 Abs. 2, § 2126

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen I-7 U 159/01)

LG Duisburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 9.5.2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist auf Grund des Testaments ihres am 17.1.1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte, ein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlass gehören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grundstücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine Laufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat die Klägerin auf Grund eines im Testament des Vaters angeordneten Vermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren Tod am 27.10.2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 EUR dem Nachlass entnehmen. Deshalb fordert sie gem. § 2120 BGB die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlassgrundstücke. Außerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, dass sie berechtigt sei, aus dem Erlös für dieses Nachlassgrundstück einen Betrag in Höhe der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagten, die Revision sei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klägerin die Revision, nachdem sie auf Grund ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser Frist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen (§ 551 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Nach abgekürztem Rubrum folgt unter der weiteren Überschrift: "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde:" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den anschließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend gemacht, dass damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 S. 1 ZPO genügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung:" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begründet. Insoweit wird im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.

Damit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Gesetz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegründung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6 S. 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist möglich.

Dem steht § 551 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht entgegen, der dem Beschwerde- und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet, sich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl. Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsbd., § 551 Rz. 4; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 544 Rz. 16, § 551 Rz. 16). Dem Revisionsführer steht es im Übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu ergänzen.

Ist die Revision wie hier bereits vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden, beginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO für eine Anschlussrevision des Revisionsbeklagten. Ergänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegründungsfrist, verlängert sich die Frist für die Anschlussrevision entsprechend (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsbd., § 554 Rz. 11; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 554 Rz. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die Anschlussrevision geltenden Regeln vereinbar.

II. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung der Darlehen geht, stellt das Berufungsgericht fest, dass die über mehr als zwei Jahrzehnte verteilten, jährlich gleich bleibenden Belastungen aus einem alljährlich geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestanden. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen den rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten i.S.v. § 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 31.10.1984 - IVa ZR 210/82, unter 4 B b, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen, WM 1985, Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB, 2002, § 2124 Rz. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers ergebe eine Auslegung des Testaments, dass die Verpflichtung den jeweiligen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft habe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin.

III. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umständen des hier zu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand.

1. a) In Bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung der Grundpfandrechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten - anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten i.S.v. § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie eine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm zustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für verpflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufallenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf einmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf Grundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen i.S.v. § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) zu zählen (so auch OLG Stuttgart, BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen NJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2124 Rz. 5, § 2126 Rz. 3; Grunsky in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2126 Rz. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2126 Rz. 1; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2126 Rz. 1).

b) Der Revision und der herrschenden Meinung in der Literatur ist zuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten, zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden können. Im Urteil des BGH v. 31.10.1984, auf das sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage bei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbraucher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls i.d.R. auch im Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB, 2002, § 1088 Rz. 3, 12; Pohlmann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1088 Rz. 3, 5). Das ist für das gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber nicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn er von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist, die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die Substanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB). Außer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlassgrundstücke belastet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gem. §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB letzten Endes aus der Substanz der Erbschaft oder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der BGH in dem Urteil v. 31.10.1984 eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

c) Der im Urt. v. 31.10.1984 vertretene Gedanke, Tilgungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im Allgemeinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Verhältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblasser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die diesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2136 Rz. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2136 Rz. 8; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2136 Rz. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, BGB, 2002, § 2136 Rz. 28; Grunsky in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2136 Rz. 6). Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden könnte (BGH v. 27.6.2001 - IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187 [190] = MDR 2001, 1296 = BGHReport 2001, 638). Mithin kann der Erblasser den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grundpfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu ziehenden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der vom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben ungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außerordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden Erstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacherben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte ständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für eine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insb. seine Absicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Belastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewahren, um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu erhalten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die im Urt. v. 31.10.1984 angeführte Art der Verwaltung des Vermögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßigen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen selbst entschuldete.

d) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Rentenvermächtnis zu Gunsten der Witwe des Erblassers fest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im Testament heißt es ausdrücklich: "Mein Wunsch ist es, dass insb. der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner Nachkommen ... bleibt." Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und dem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt seien, dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann auch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mieteinkünfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Tilgungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat das Testament dahin auslegen, dass die Klägerin im Interesse der Erhaltung aller Grundstücke und damit zu Gunsten des Nacherben verpflichtet sein sollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen laufenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehenden Mieterträge zu tilgen. Dass die nach Abzug von Fruchtziehungs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht ausschließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich, dass die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsaufwendungen durch Verkauf eines der Nachlassgrundstücke in klarem Gegensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht. Das Geltendmachen des Anspruchs aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch des Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.

2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zu Gunsten seiner Witwe ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass diese Belastung im Testament der Vorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wonach "der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)" der überlebenden Ehefrau Rente zahlen sollte; es geht aber davon aus, dass die Vermächtnislast, die sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inhaber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlassgrundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den Nacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten wollte, vielmehr davon ausgegangen, dass die Rentenzahlung (ebenso wie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlassgrundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordnete Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und bleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod der Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen die Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1205644

NJW 2004, 2981

BGHR 2004, 1438

EBE/BGH 2004, 2

FamRZ 2004, 1567

WM 2005, 387

ZEV 2004, 425

ZfIR 2004, 926

DNotZ 2005, 49

MDR 2004, 1422

VersR 2005, 96

NotBZ 2004, 342

LMK 2004, 187

Mitt. 2005, 45

ProzRB 2004, 327

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