Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 19
Die Nachlasspflegschaft ist die praktisch bedeutsamste Maßnahme iRd Nachlassfürsorge. Das Nachlassgericht legt bei einem Sicherungsbedürfnis den Wirkungskreis des Pflegers nach den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls fest; ansonsten vertritt der Nachlasspfleger unbeschränkt (München FGPrax 20, 247 [OLG München 27.07.2020 - 34 Wx 212/20]). Zu den Aufgaben des Vertreters (= Personenpflegers, BGH NJW 83, 226 [BGH 06.10.1982 - IVa ZR 166/81]; München ZEV 18, 704 [OLG München 16.08.2018 - 31 Wx 145/18]) gehört neben der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses auch die Verwaltung, ggf auch die Versilberung des Nachlasses und die Erbenermittlung (KG NJW 71, 565 [KG Berlin 13.11.1970 - 1 W 7814/70]). Eine nur vorläufige Nachlasspflegschaft darf das Nachlassgericht nicht anordnen (Grüneberg/Weidlich § 1960 Rz 3). Ein Sicherungsbedürfnis wird nicht immer durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beseitigt (Stuttg ZEV 12, 549; Rn 44), es kann insoweit bestehen, als insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist.
Rn 20
Bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich rechtlich um einen speziellen Fall der sonstigen Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 mit der Folge, dass die Vorschriften über die Betreuung gem § 1888 I Anwendung finden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt (krit Zimmermann ZEV 22, 585). Daneben finden aber auch die §§ 271–341 FamFG Anwendung.
1. Bestellung eines Nachlasspflegers.
Rn 21
Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt, ebenso wie die Beauftragung seiner Verpflichtung durch das Nachlassgericht (Stuttg FamRZ 11, 846); sie ist ein mitwirkungsbedürftiger, rechtsbegründender Hoheitsakt bei der der Nachlasspfleger zu treuer und gewissenhafter Führung der Nachlasspflegschaft verpflichtet wird. Der Nachlasspfleger erhält eine Bestallungsurkunde nach Maßg...