Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
2. Für die Frage, ob der "Erbe unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Erteilung einer (General)Vollmacht durch den Erblasser, die über dessen Tod bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt, steht bereits deswegen einem Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen, wenn der wirksam bestellte Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes mittlerweile die Vollmacht wirksam widerrufen hat.
Normenkette
BGB §§ 1960-1961; FamFG § 47
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 622 VI 590/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 13.3.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7950,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen im Ergebnis die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB betreffend den Nachlass des Erblassers und die Bestellung des Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht vor.
1. Gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
a) Dabei ist die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Stand...