Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 7
Das Nachlassgericht hat, wenn es auf den genauen Todeszeitpunkt beim Tod mehrerer Personen ankommt, diesen vAw zu ermitteln, § 26 FamFG. Daher ist weder die Feststellung eines Überlappens noch der Annahme des gleichzeitigen Versterbens ausreichend (Hamm NJW-RR 96, 70 [OLG Hamm 12.06.1995 - 15 W 120/95]; Karlsr NJW-RR 24, 1463).
Rn 8
Die Beweislast für das Überleben trifft denjenigen, der hieraus Rechte herleitet (Karlsr NJW-RR 24, 1463). Ist der Beweis nicht möglich, wer länger gelebt hat, gilt die Vermutung des gleichzeitigen Versterbens nach § 11 VerschG. Danach hat keine der verstorbenen Personen die andere beerbt. Diese Vermutung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Todeszeitpunkt standesamtlich beurkundet wurde (BayObLG NJW-RR 99, 1309 [KG Berlin 22.09.1998 - 1 W 583/98]). Steht nur der Todeszeitpunkt einer Person fest und kann die Todeszeit bei einem anderen Beteiligten nicht festgestellt werden, gilt die Vermutung des § 11 VerschG nicht (MüKo/Leipold § 1923 Rz 12).
Rn 9
Durch eine Todeserklärung gilt nach § 9 I 1 VerschG die widerlegbare Vermutung des Versterbens (§ 292 S 1 ZPO) zu dem Zeitpunkt, der im Beschl festgestellt wurde.