Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 14.02.1995; Aktenzeichen 7 T 708/94) |
AG Bottrop (Aktenzeichen 4 VI 21/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit auf die Erstbeschwerde der Vorbescheid des Amtsgerichts bezüglich der Erbfolge nach Herrn … geboren am … März 1952, auf gehoben worden ist.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, bezüglich der Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens, soweit die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist, in Ergänzung der landgerichtlichen Entscheidung auf 1.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) war die Ehefrau des am … März 1952 geborenen Erblassers (fortan: Ehemann). Aus der Ehe gingen als einzige Abkömmlinge die Zwillinge … und … hervor (fortan: Kinder). Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers, dessen Vater vorverstorben und dessen Mutter nachverstorben ist. Die Erblasser waren und die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine letztwillige Verfügung haben die Erblasser nicht errichtet. Die Erblasser kamen in der Nacht vom 28. August auf den 29. August 1987 als Insassen eines von dem Ehemann gesteuerten Pkw ums Leben. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob der Ehemann vorverstorben oder der Tod sämtlicher Erblasser gleichzeitig eingetreten ist.
Nach Rücknahme eines abweichenden Erbscheinsantrages (GA 14) hat die Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 6. Juli 1994 (…) zwei Erbscheine beantragt. Der erste, ...