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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2. Auszahlungen an den Betreuten.
 

Rn 1

Die Norm verpflichtet den Betreuer zur bargeldlosen Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Betreuten (I), damit die Geldgeschäfte des Betreuers iRd § 1839 I 1 anhand der Kontobewegungen vom BtG nachvollzogen und überprüft werden können. Zahlungen des Betreuten an Dritte oder die Zahlungen von dem Betreuten an Dritte sind über das Girokonto des Betreuten abzuwickeln. Andere Zahlungsmittel, wie etwa elektronische Bezahlverfahren (z.B. ›PayPal‹ und ›amazon pay‹) oder nur im Internet generierte Zahlungsmittel (z.B. ›Bitcoin‹ oder ›Ripple‹) kann er sich dagegen nicht bedienen, da iRv Betreuung und Vormundschaft die Sicherheit der Zahlungsmittel und ihre sichere Verwahrung bei einem Kreditinstitut Vorrang vor ggf vorhandenen praktischen Zahlungserleichterungen haben (BTDrs 19/24445, 275). Nach II sind Ausn von der Pflicht zum bargeldlosen Zahlungsverkehr möglich, soweit dies vom Betreuten gewünscht wird oder diese im Geschäftsverkehr bei Bargeschäften des täglichen Lebens (zB Friseur oder Fußpflege) allgemein üblich sind. Auch Auszahlung von Bargeld an den Betreuten zur Eigenverwaltung ist (soweit nicht § 1821 III eingreift) zulässig.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

  (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.  (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen   1. im Geschäftsverkehr übliche ...

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