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Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige

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Art. 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Art. 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

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Art. 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes

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Art. 4 Änderung der Zivilprozeßordnung

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Art. 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Art. 6 Änderung des Ehegesetzes

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Art. 7 Änderung sonstigen Bundesrechts

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Art. 8 Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BTBG)

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Art. 9 Übergangsvorschriften

[1] Art. 9 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

§ 1 Überleitungen und Aufgabenkreis

(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaften nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreuungen nach diesem Gesetz. 2Vorläufige Vormundschaften werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch einstweilige Anordnung bestellt gilt.

(2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer; dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte.

(3) 1Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vormundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation. 2Außerdem gilt für den gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet.

(4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entspricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten.

§ 2 Entscheidungsvoraussetzungen

Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden,

1.

wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt,

...

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