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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626c BGB – Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2) 1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

 

Rn 1

Nur die Eltern können Sorgeerklärungen abgeben. Daher muss die Abstammung des Kindes im Rechtssinne gem §§ 1591 ff feststehen. Die Sorgeerklärung des biologischen Vaters, der (noch) nicht rechtlicher Vater ist, entfaltet keine Wirkung. Ausnw ist die Sorgeerklärung eines unter den Voraussetzungen des § 1599 II Anerkennenden schwebend unwirksam und wird mit wirksamer Vaterschaftsanerkennung wirksam (BGH FamRZ 04, 802; vgl auch Stuttg FamRZ 08, 539, 540).

 

Rn 2

Die in I normierte Höchstpersönlichkeit schließt Stellvertretung und Botenschaft aus (vgl BGH FamRZ 01, 907, 908). Die Eltern müssen selbst vor der beurkundenden Stelle erscheinen (J/H/A/Lack § 1626c Rz 2).

 

Rn 3

Für die notwendige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (beide Eltern bei gemeinsamer Sorge) gelten gem II 2 dieselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie für die Sorgeerklärung. Ob eine Ersetzung der Zustimmung erfolgen kann, beurteilt sich nach denselben Kriterien wie bei § 1303 (BTDrs 13/4899, 95). Den dahingehenden Antrag muss der minderjährige Elternteil selbst stellen. Bei wirksamer Sorgeerklärung ist § 1673 II zu beachten. II gilt für gänzlich geschäftsunfähige Elternteile entspr, da die insoweit bestehende Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen geistig behinderter Menschen geschlossen werden muss (Staud/Coest...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

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