Rn 1
Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827).
Rn 2
Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. Dies gilt etwa, wenn ein Ehegatte pflegebedürftig wird und deshalb in einem Heim versorgt werden muss, die Eheleute aber nicht im rechtlichen Sinne getrennt leben (BGH FamRZ 16, 1142; Hamm FamRZ 21, 309). Dem Pflegebedürftigen obliegt es jedoch, auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und sich ggf mit einem Zweibettzimmer zu begnügen (BGH FamRZ 20, 918). Ob Familienunterhalt ausnw in einer Geldrente zu leisten ist, bedarf auch der Klärung bei der Prüfung, ob der Selbstbehalt des Pflichtigen für den Familienunterhalt sichergestellt ist (BGH FamRZ 04, 24) oder im sozialhilferechtlichen Zusammenhang bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Hilfebedürftigen. In Ausnahmefällen ist Familienunterhalt in Form einer Geldrente zu leisten (BGH FamRZ 03, 860). Auch im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH FamRZ 16, 1142; 13, 363). Sodann kann § 1578 als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH FamRZ 13, 363; 10, 1535). Ist eine Monetarisierung geboten, hat dem Ehegatten sein Selbstbehalt zu verbleiben Dem Ehegatten ist der angemessene eigene Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) zu belassen. Der Halbteilungsgrundsatz ist zu wahren (BGH FamRZ 12, 281; 16, 1142). Dies ist auch angezeigt, damit der Familienunterhalt Leistende nicht schlechter steht als de...