Rn 2
I nennt den Benachteiligenden nicht. In Betracht kommen neben ArbG/Anbieter auch Arbeitskollegen und Dritte, wie zB Kunden des ArbG (BTDrs 16/1780, 34, BRDrs 329/06, 36). Ansprüche nach AGG bestehen jedoch nur gg den ArbG, Ansprüche gg benachteiligende ArbN oder Dritte evtl nach § 823 II BGB iVm Schutzgesetzen (gg Schutzgesetze im AGG s § 823 BGB Rn 238; BKG § 7 Rz 7), §§ 825, 826 1004 und ggf § 823 I iVm den Rechten auf körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 104). Verpflichtet aus § 7 sind auch Tarifvertrags- (§ 17 Rn 2) und Betriebsparteien (ArbG, Betriebsräte).
Rn 3
Benachteiligung – Der Begriff entspricht § 3 AGG (§ 3 Rn 2 ff).
Rn 4
Wegen eines in § 1 genannten Grundes erfolgt die Benachteiligung, wenn er der tatsächliche Grund für die Ungleichbehandlung ist, auch wenn sie anders ›verpackt‹ wird, zB ethnische Herkunft verpackt als Staatsangehörigkeit (BTDrs 16/1780, 34). Das Merkmal nach § 1 bzw dessen Annahme muss ursächlich sein (›wegen‹), ausreichend aber im Motivbündel (§ 3 Rn 5). Umstr ist, ob das Motiv nach § 1 bestimmend oder erheblich sein muss, oder ob ein Verstoß nur ausscheidet, wenn es keinerlei Rolle gespielt hat (BAG NZA-RR 17, 342 [BAG 26.01.2017 - 8 AZR 73/16]; NZA 13, 498 [BAG 24.01.2013 - 8 AZR 429/11]; 04, 544 [BAG 05.02.2004 - 8 AZR 112/03]; BVerwG NJW 11, 2452 [BVerwG 03.03.2011 - BVerwG 5 C 16.10]; zum Streitstand BKG § 7 Rz 14). Das Problem stellt sich erst, wenn ausreichende Indizien iSv § 22 dafür bewiesen sind (§ 22 Rn 5), dass ein Merkmal nach § 1 Bestandteil des Motivbündels war. Lassen sich bei Gremienentscheidungen Motive einzelnen Mitgliedern zuordnen, ist ein diskriminierendes Motiv nur kausal, wenn die maßgebliche Mehrheit zumindest auch aus diesem Motiv entschieden hat (Kr...