Gesetzestext
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Konsequenzen einer gepfändeten und überwiesenen Forderung entspr in vieler Hinsicht einer Übertragung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 851 Rz 1). Als folgerichtige Verlängerung der Abtretungsverbote und des darin zum Ausdruck gekommenen Schutzgedankens ist eine Forderung nach Abs 1 regelmäßig nur insoweit pfändbar, wie sie übertragen werden kann. Diese Regelungsidee korrespondiert mit § 400 BGB, wonach eine unpfändbare Forderung grds nicht abgetreten werden kann.
Rn 2
Gemeinsamer Leitgedanke dieses Regelungsmodells ist der weitgehend angenäherte Gleichlauf von Pfändbarkeit und Abtretbarkeit. Forderungen die gesetzlich unübertragbar sind, unterliegen regelmäßig nicht der Pfändung. § 851 ZPO und § 400 BGB beeinflussen sich gegenseitig (Keller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 11). Dieses Modell darf freilich nicht schematisch zugrunde gelegt werden, denn es wird durch einige Sonderregeln durchbrochen, vgl Abs 2. § 851 stellt darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlechthin verboten ist, der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern oder deren rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde (BGHZ 141, 173, 176). Der Grundsatz ist daher anhand der Funktion der jeweiligen Regelung zu überprüfen. Einerseits begründen etwa die §§ 244, 294 LAG übertragbare Ansprüche, die in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Andererseits können vereinze...