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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 294 ZPO – Glaubhaftmachung.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Gesetzestext

 

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

A. Begriff und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Glaubhaftmachung ist eine eigenständige Art der Beweisführung, die ggü dem üblichen Beweisverfahren bzgl der Beweismittel, der Beweisaufnahme und des Beweismaßes Besonderheiten aufweist. Die Glaubhaftmachung ist nur dort zulässig, wo sie das Gesetz vorschreibt oder ausdrücklich erlaubt. Eine entspr Anwendung des § 294 auf andere Fälle ist nicht möglich (BGH VersR 73, 186, 187). Vor allem das Verfahrensrecht enthält zahlreiche Vorschriften, die eine Glaubhaftmachung fordern oder zulassen. Die Wichtigsten sind die §§ 44 II und IV, 104 II, 118 II 1, 227 III, 236 II, 381 I 2, 406 III, 511 III, 531 II 2, 589 II, 605 II, 719 I 2, 769 I 2, 900 IV, 920 II, §§ 18 II 1 u 51 I 2 FamFG sowie §§ 14 I, 15 II 1, 290 II InsO. Im Bereich des materiellen Rechts sind die §§ 885 I 2, 899 II 2, 1953 III 2, 2146 II und 2228 BGB zu nennen (weitere Beispiele bei MüKoZPO/Prütting Rz 6 ff; Scherer S 9 ff). Gegenstand der Glaubhaftmachung sind ausschließlich Tatsachen. Dies gilt auch dann, wenn in einer Norm – wie in § 920 II – von einem ›Anspruch‹ die Rede ist, der glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dann auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs (vgl Scherer S 49 ff).

B. Die Besonderheiten bei der Glaubhaftmachung.

I. Reduzierung des Beweismaßes.

 

Rn 2

In Abweichung vom Regelbeweismaß des Vollbeweises (§ 286 Rn 24) reicht bei der Glaubhaftmachung ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugung aus. Glaubhaft gemacht ist eine behauptete Tatsache bereits dann, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38, 35, 39 [BVerfG 02.07.1974 - 2 BvR 32/74]; BGH NJW-RR 11, 136, 137 [BGH 21.10.2010 - V ZB...

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Zivilprozessordnung / § 294 Glaubhaftmachung
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