Gesetzestext
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
A. Normgegenstand.
Rn 1
In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gg den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermieden werden, dass in einer Vielzahl von Gerichtsständen geklagt werden kann, wodurch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird (Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; St/J/Roth Rz 1).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 18 gilt für den gesamten Fiskus. Als ›Fiskus‹ bezeichnet man den Staat, soweit er nicht hoheitlich handelt, sondern als juristische Person des Öffentlichen Rechts am Privatrechtsverkehr teilnimmt (St/J/Roth Rz 2; allgM; vgl BVerfG NJW 83, 25, 26 [BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81]; Grüneberg/Ellenberger vor § 89 Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; Zö/Schultzky Rz 1). Fiskus idS können alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sein (St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; Zö/Schultzky Rz 1). Davon abzugrenzen sind die im Einzelfall tätigen Behörden, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen (s nur Rostock MDR 17, 1387 [OLG Bamberg 28.07.2017 - 3 W 28/17]; Grüneberg/Ellenberger vor § 89 Rz 1; MüKoBGB/Reuter § 89 Rz 5). Zum ausl Fiskus s Rn 35. Dadurch, dass die juristischen Personen des Öffentlichen Rechts auch von § 17 erfasst werden, wie zB die BaFin oder die Bundesnetzagentur (§ 17 Rn 3), überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Vorschriften. Ein Vorrang des § 18 ggü § 17 lässt sich aber nicht begründen, da es sich bei beiden Vorschriften um allg Gerichtsstandsregelungen handelt (vgl St/J/Roth Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 43; Musielak/Voit/Heinrich Rz 13; Zö/Schultzky Rz 1; aA ThoPu/Hüßtege § 17 Rz 1). § 18 kann wie die anderen ...