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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung.

Christian Röhl
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Gesetzestext

 

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.

(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

A. Statthaftigkeit.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Berufung ist eines der in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel, mit denen eine Partei eine für sie nachteilige gerichtliche Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht überprüfen lassen kann. Die anderen Rechtsmittel sind die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544), die Revision (§§ 542 ff), die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) und die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff). Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung; das erstinstanzliche Urt wird im Berufungsverfahren auf richtige Rechtsanwendung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen überprüft und ggf korrigiert. Das Gesetz bestimmt, dass nur die Berufung das statthafte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile ist. Damit normiert es eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung. Für die anderen Rechtsmittel gibt es entspr Vorschriften, nämlich in § 542 I für die Revision, in § 544 I 1 für die Nichtzulassungsbeschwerde, in § 564 I...

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Zivilprozessordnung / § 511 Statthaftigkeit der Berufung
Zivilprozessordnung / § 511 Statthaftigkeit der Berufung

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