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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 836 ZPO – Wirk ... / I. Auskunftspflicht.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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1. Inhalt der Verpflichtung.

 

Rn 16

Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen zudem dadurch vermieden werden (BGHZ 192, 314 Rz 7; BGHZ 234, 280 Rz 8). Die Auskunftsverpflichtung des Schuldners ist unmittelbare gesetzliche Folge einer wirksamen Überweisung der gg den Drittschuldner gerichteten Forderung. Nach § 836 III 1 Alt 1 ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz B.257 f) die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Materiell-rechtlich entspricht § 402 BGB dieser Regelung. Die Verpflichtung besteht neben der des Drittschuldners aus § 840 (HK-ZV/Bendtsen § 836 Rz 10;Keller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 379). Voraussetzung ist eine wirksame Vollstreckung durch Pfändung und Überweisung. Eine Verpflichtung besteht nicht bei einer Vorpfändung, § 845, einer Sicherungsvollstreckung, § 720a, und einer Arrestpfändung sowie allg nach Einstellung der Zwangsvollstreckung (Zö/Herget § 836 Rz 9). Zusammen mit dem Herausgabeanspruch aus § 836 III 1 Hs 2 soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, die Forderung ggü dem Drittschuldner geltend zu machen (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). Ist ein künftiger Anspruch gepfändet, muss das aktuelle Informationsinteresse des Gläubigers, etwa über den Fälligkeitszeitpunkt, gg die Lasten einer wiederholten Auskunft abgewogen werden. Die Auskunft ist unverzüglich z...

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