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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 827 ZPO – Verf ... / I. Regelzuständigkeit.

Astrid Flury
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Rn 2

Abs 1 legt fest, wer im Falle einer Mehrfachpfändung das weitere Verfahren für sämtliche Gläubiger betreibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachfolgende Pfändung selbstständig nach § 808 oder als Anschlusspfändung nach § 826 und ob sie ggü einem oder mehreren Schuldnern bewirkt wurde. Sobald die spätere Pfändung vollzogen ist, geht der Vollstreckungsauftrag kraft Gesetzes auf den GV über, der die erste Pfändung vorgenommen hat (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; aA St/J/Würdinger Rz 1 und Zö/Seibel Rz 2: Übergang erst mit Kenntnis des GV von der nachfolgenden Pfändung). Nach § 116 V 2 GVGA sind dem nun zuständigen GV sämtliche für die Vollstreckung erforderlichen Urkunden auszuhändigen, insb der Schuldtitel. Gläubiger und Schuldner sind hierüber zu informieren (§ 116 V 3 GVGA). Die Versteigerung oder sonstige Verwertung nimmt der GV ohne besonderen Antrag für alle beteiligten Gläubiger vor, Abs 1 S 2 (Zö/Seibel Rz 2; MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). Die Vollstreckungsverfahren bleiben gleichwohl rechtlich selbstständig, sodass zB Stundung oder Einstellung in Bezug auf einen Gläubiger keine Wirkung auf die Verfahren anderer Gläubiger haben (Zö/Seibel Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2).

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