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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 808 ZPO – Pfändung beim Schuldner.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für die Pfändung (§ 803) körperlicher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

B. Gegenstand der Pfändung.

I. Körperliche Sachen.

 

Rn 2

Körperliche Sachen sind bewegliche Sachen iSv §§ 90 ff BGB, also alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder (echte) Grundstücksbestandteile sind (beachte aber § 865 für Gegenstände, auf die sich die Hypothek bzw Schiffshypothek erstreckt, s dort). Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können nach § 810 gepfändet werden (s dort). Wertpapiere fallen in den Anwendungsbereich von § 808 (vgl § 104 GVGA). Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung erfolgt die Vollstreckung durch Pfändung und Verwertung der Miteigentumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 I DepotG) als andere Vermögensrechte iSv §§ 857 I, 828 ff (BGH WM 08, 400; BGHZ 160, 121). Legitimationspapiere, die eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind, nimmt der GV zur Vorbereitung und Sicherung der Forderungszwangsvollstreckung vorläufig in Besitz (Hilfspfändung, vgl § 836 III). Zu diesen Papieren gehören zB Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine (Ddorf NJW-RR 06, 1470; Hamm NJW-RR...

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Zivilprozessordnung / § 808 Pfändung beim Schuldner
Zivilprozessordnung / § 808 Pfändung beim Schuldner

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