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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 803 ZPO – Pfändung.

Dr. Johannes Richter
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 803 normiert die Möglichkeit des Zugriffs des Gläubigers auf das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Pfändung und setzt diesem Zugriff zugleich Grenzen. Die Pfändung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist (Abs 1 S 2), und muss unterbleiben, wenn durch sie eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Abs 2).

B. Pfändung beweglichen Vermögens.

I. Bewegliches Vermögen.

 

Rn 2

Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenstände unterscheidet die ZPO zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche Sachen sowie Tiere (§ 90a S 3 BGB). Hiervon ausgenommen sind jedoch Schiffe und Luftfahrzeuge, wenn diese im entsprechenden Register eingetragen sind; hier findet die Zwangsvollstreckung nach § 870a statt (vgl auch § 99 LuftFzgG). Zubehör eines Grundstücks (§ 97 BGB) gehört zum Haftungsverband des Grundstücks und kann damit nicht gesondert gepfändet werden (§ 865 II 1); anders bei Scheinzubehör, etwa einer Einbauküche (BGH NJW 09, 1078, 1079 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07]). Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können als bewegliche Sachen gepfändet werden, solange sie nicht im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung beschlagnahmt sind (§ 810). Als bewegliche Sachen sind auch Wertpapiere (§ 821) sowie Wechsel und andere durch Indossament übertragbare Papiere (§ 831) pfändb...

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