Gesetzestext
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
A. Überblick.
Rn 1
§ 99 I enthält den Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar ist, sondern nur zusammen mit der Hauptsache. Damit soll einerseits vermieden werden, dass sich ein Rechtsmittelgericht iRe isolierten Kostenbeschwerde inzidenter doch mit der Hauptsache befassen muss, obwohl diese nicht angegriffen wird. Darüber hinaus dient die Vorschrift der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistellen will, die lediglich den Kostenpunkt betreffen.
Da § 99 I eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht erlaubt, ist der Rechtsweg iSd § 90 II BVerfGG erschöpft, so dass gg eine in verfassungswidriger Weise ergangene Kostenentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (BVerfG NJW 10, 1349 [BVerfG 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09]).
Der Grundsatz des § 99 I gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Gesetz kennt zahlreiche Ausn. Eine erste Ausn regelt bereits § 99 II 1. Danach ist eine Kostenentscheidung, die aufgrund eines Anerkenntnisurteils erlassen worden ist, isoliert anfechtbar. Grund hierfür ist, dass in der Hauptsache aufgrund des Anerkenntnisurteils keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet und daher der Kostengerechtigkeit hier höheres Gewicht beigemessen wird als der Prozessökonomie (HK-ZPO/Gierl § 99 Rz 2).
Neben der in § 99 II 1 geregelten Ausn für ...