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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 810 ZPO – Pfändung ungetrennter Früchte.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ungetrennte Früchte unterliegen als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 I 1 BGB) grds der Immobiliarvollstreckung. § 810 erlaubt ausnw die Pfändung als bewegliche Sachen.

B. Voraussetzungen der Pfändung.

I. Ungetrennte Früchte.

 

Rn 2

Hierunter fallen nur die wiederkehrend geernteten Früchte wie Getreide, Hackfrüchte, Obst; nicht Rechtsfrüchte oder sonstige Bodenerzeugnisse wie Holz auf dem Stamm (aber Bäume in einer Baumschule, AG Elmshorn DGVZ 95, 12; LG Bayreuth DGVZ 85, 42), Torf, Kohle, Steine und Mineralien (§ 101 I 4 GVGA).

II. Kein Ausschluss der Pfändbarkeit.

 

Rn 3

Werden die Früchte nach der Trennung Zubehör des Grundstücks (§§ 97, 98 Nr 2 BGB), sodass sie nach § 865 II 1 nicht gepfändet werden können, oder sind sie nach § 811 I Nr 1 Buchst a und b, Nr 8 aE unpfändbar, ist vor der Trennung eine Pfändung nach § 810 nicht zulässig (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Zö/Seibel Rz 3).

III. Gewahrsam.

 

Rn 4

Da die ungetrennten Früchte wie bewegliche Sachen behandelt werden, ist Voraussetzung der Pfändung, dass sie im Gewahrsam des Schuldners (§ 808), des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten (§ 809) stehen (MüKoZPO/Gruber Rz 5; Zö/Seibel Rz 5). IdR hat derjenige Gewahrsam, der das Grundstück besitzt und zur Fruchtziehung berechtigt ist (St/J/Würdinger Rz 4). Regelmäßig ist das der Eigentümer. Ist das Grundstück verpachtet oder besteht ein Nießbr...

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Zivilprozessordnung / § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
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