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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) 1Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. 2Die Abgabe ist nicht bindend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 828 regelt die funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in alle Arten von Geld- und Sachforderungen nach den §§ 829–856 und von sonstigen Vermögensrechten gem den §§ 857–863 (Musielak/Voit/Flockenhaus § 828 Rz 1). Die Sachpfändung von Mobilien, §§ 808 ff, und Immobilien, §§ 864 ff, wird nicht erfasst. Bezweckt wird eine Kompetenzbündelung sowie eine erhöhte Rechtssicherheit, aber auch eine verbesserte Rechtsschutzgewährleistung. Die vAw zu prüfende Zuständigkeit wird für jede gerichtliche Vollstreckungshandlung begründet. Abs 1, 2 bilden eine spezielle Regelung ggü § 764. Die Abgabe nach Abs 3 tritt an die Stelle von § 281.

B. Zuständigkeit (Abs 1, 2).

I. Funktionelle Zuständigkeit.

 

Rn 2

Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem ist ein Verfahren zur Übertragung des Rechts erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 828 Rz 2). In einem zulässigen Rechtsmittelverfahren besteht aufgrund des Devolutiveffekts eine Z...

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Zivilprozessordnung / § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Zivilprozessordnung / § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

  (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.  (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland ...

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