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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 796c ZPO – Vollstreckbarerklärung durch einen Notar.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. 2Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) 1Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. 2Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Nach § 796c kann die Niederlegung und Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs auch durch einen Notar erfolgen.

B. Voraussetzungen.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Zuständig ist ein Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a I zuständigen Gerichts hat. Diese Zuständigkeitsregelung betrifft sowohl die Verwahrung als auch die Vollstreckbarerklärung. Gemäß § 797 II wird die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden von dem Notar erteilt, der auch die Urkunde verwahrt. Diese Vorschrift ist gem § 797 VI auf den Anwaltsvergleich nach § 796c entspr anzuwenden. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung, obwohl der Vergleich bei einem anderen Notar niedergelegt wurde, ist die Vollstreckbarerklärung dennoch wirksam (Musielak/Voit/Voit Rz 3; Zö/Geimer Rz 5; Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 4). Zuständigkeitsvereinbarungen sind im Hinblick auf § 802 ausgeschlossen.

II. Zustimmung der Parteien.

 

Rn 3

Die Verwahrung und Vollstreckbarerklärung durch einen Notar kommt nur mit Zustimmung der am Vergleich beteiligten Parteien in Betracht. Liegt die Zustimmung der Parteien nicht vor, muss der Notar den Antrag auf Verwahrung und Vollstreckbarerklärung ablehnen. Die Zustimmung muss nicht auf einen konkreten Notar bezogen werden (Musielak/Voit/Voit Rz 2; aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4). Sie kann auch noch nachträglich erklärt werden. Die Parteien können die Zustimmung auch noch ve...

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Zivilprozessordnung / § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
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