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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 796b ZPO – Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 796b regelt das Verfahren der gerichtlichen Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs.

B. Verfahren.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Gericht, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, § 796b I; darauf, bei welchem Gericht der Vergleich niedergelegt wurde (vgl hierzu § 796a I 9), kommt es nicht an. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12 ff; die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 ff, 71 GVG. Bei Anwaltsvergleichen in Arbeitssachen oder in Verwaltungssachen erfolgt die Vollstreckbarkeit durch das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl § 796a Rn 2).

II. Einzelheiten des Verfahrens.

 

Rn 3

Der Antrag muss schriftlich bei dem für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gericht gestellt werden. Ist das LG zuständiges Gericht, herrscht Anwaltszwang (St/J/Münzberg Rz 2; Musielak/Voit/Voit Rz 3). Eine mündliche Verhandlung kann, muss jedoch nicht stattfinden, § 128 IV. § 796b II 1 schreibt die Anhörung des Schuldners zwingend vor. Die Entscheidung ergeht gem § 796b II 2 durch Beschl; dieser ist gem § 796b II 3 unanfechtbar, unabhängig davon, ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wurde oder nicht. Damit scheidet auch die Klauselerinnerung aus (aA MüKoZPO/ Wolfsteiner Rz 8). Vollstreckungsabwehrklage kann erhoben werden; es bestehen jedoch die Beschränkungen des § 767 II (vgl § 796a Rn 13).

 

Rn 4

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen d...

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Zivilprozessordnung / § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Zivilprozessordnung / § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

  (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.  (2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf ...

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