Prof. Dr. Sebastian Baldringer
Gesetzestext
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
A. Ratio der Schuldnerschutzanordnungen.
Rn 1
Die Vorschrift schiebt etwaigen Versuchen des Schuldners einen Riegel vor, sich in den Genuss von Schutzanordnungen iSd §§ 711, 712 zu bringen, wenn sich eine Vollstreckung im Nachhinein nicht mehr als materiell unberechtigt herausstellen kann. Die Vorschrift hat dabei den Fall im Blick, in dem eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Denn in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel ohne jeden Zweifel nicht vorliegen, ist es nicht gerechtfertigt, die Vollstreckung im Interesse des Schuldners weiter aufzuschieben oder einzustellen. Ob § 713 einschlägig ist, muss das Gericht vAw feststellen.
B. Unzweifelhaft unzulässiges Rechtsmittel.
Rn 2
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist die unzweifelhafte Unzulässigkeit eines für sich genommen statthaften Rechtsmittels. § 713 ist nicht anwendbar bei Urteilen, die mit der Verkündung rkr werden, sondern nur bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen (Brocker DGVZ 95, 6). Bei erstinstanzlichen Urteilen ist das der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 511 II vorliegen, also der Wert der Beschwer nicht erreicht oder die Berufung nicht zugelassen wurde (BGH NJW 11, 926 [BGH 10.02.2011 - III ZR 338/09]). Bei Berufungsurteilen, gg die die Revision nicht zugelassen wurde, handelt es sich bis zu der Höhe um ein unzweifelhaft unzulässiges Rechtsmittel iSv § 713, in der die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 von einer Wertgrenze abhängt. Allein bei solchen Berufungsurteilen, gg die die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, die aber die Wertgrenze nach der EGZPO übersteigen, darf das Beruf...