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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

(1) 1Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. 2Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) 1Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. 2In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

A. Ratio des Schutzantrags des Schuldners.

 

Rn 1

Die Interessen des Schuldners stehen in der Zwangsvollstreckung ggü denen des Gläubigers, der ja einen titulierten Anspruch erstritten hat, grds hintan. Ihnen wird allein dadurch Rechnung getragen, dass der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten hat (§§ 709, 708, 711; Ddorf GRUR-RR 10, 122; MDR 87, 415; Celle OLGZ 93, 475 f). Ein gewisses ›Korrektiv‹ für dieses gläubigerfreundliche Vollstreckungssystem (MüKoZPO/Götz § 712 Rz 1) bietet § 712 mit dem Institut des Schutzantrages des Schuldners. Die Regelung gestattet es dem Schuldner, die Vollstreckung mittels eigener Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, nach Abs 1 S 2 auf eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a zu beschränken oder gar zu erreichen, dass das Urt überhaupt nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird (Abs 1 S 2). All das setzt freilich voraus, dass die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, und steht des Weiteren unter...

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Zivilprozessordnung / § 712 Schutzantrag des Schuldners
Zivilprozessordnung / § 712 Schutzantrag des Schuldners

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