Prof. Dr. Sebastian Baldringer
Gesetzestext
1In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 2§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. 3Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
A. Ratio der Abwendungsbefugnis.
Rn 1
Die Vorschrift bringt die Interessen des Schuldners in der Zwangsvollstreckung in den Fällen zur Geltung, in denen der Gläubiger vor Rechtskraft des Urteils vollstrecken kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen. Er muss die sofortige unbedingte Vollstreckung dem Schuldner zwar kurzfristig anzeigen (Kobl DGVZ 85, 139, 141). Doch grds gebührt dem Gläubiger in der Zwangsvollstreckung der Vorrang (Köln NJW-RR 87, 189 [OLG Köln 08.09.1986 - 2 U 79/86]). § 711 bewirkt dadurch einen Ausgleich mit den Interessen des Schuldners, dass es ihm gestattet wird, die Vollstreckung seinerseits durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Damit kann er freilich nicht erreichen, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt unterbleibt. Was dagegen bewirkt werden kann, ist, dass der Gläubiger Sicherheit leistet, bevor er vollstreckt. Einer gesonderten Androhung der Vollstreckung bedarf es dann nicht mehr (Köln BeckRS 09, 05469).
B. Entscheidung über die Abwendungsbefugnis.
Rn 2
Eine Abwendungsbefugnis hat der Schuldner nur bei Urteilen nach § 708 Nr 4–11, also bei Entscheidungen, die vor Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Sie muss vAw in den Urteilstenor aufgenommen werden, wenn nicht § 713 einschlägig ist. Das Gericht hat im prozessualen Anwendungsbereich des § 711 die Wahl, ob es die Abwendungsbefugnis des Schuldners auf der Grundl...