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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 569 ZPO – Fris ... / I. Beschwerdefrist (Abs 1).

Ilse Lohmann
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Rn 2

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist (§ 224 I, II) von zwei Wochen einzulegen. Der Zusatz ›soweit keine andere Frist bestimmt ist‹ bezieht sich auf die von der Zweiwochenfrist abweichende, auf einen Monat verlängerte Frist für sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 II 3, III 3; vgl BTDrs 14/4722, 111). Die Frist beginnt grds mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (Abs 1 S 2). Das gilt auch für Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen und daher verkündet werden müssen (§ 329 I; vgl etwa § 336 I, 952 IV). Beschlüsse, welche der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind zuzustellen (§ 329 III). Auch in S 2 bezieht sich der Hinweis auf eine abweichende gesetzliche Regelung auf das PKH-Verfahren (BTDrs 14/4722, 112). Nach § 127 III kann der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde gegen die Bewilligung von PKH ohne Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen einlegen. Der Staatskasse werden die Bewilligungsbeschlüsse jedoch nicht zugestellt. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt daher mit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 127 III 3). ›Zustellung‹ ist nach der Legaldefinition des § 166 I die Bekanntgabe eines Schriftstücks in der in den §§ 166–190 bestimmten Form. Gegebenenfalls sind spezialgesetzliche Sondervorschriften zu beachten (vgl zB § 8 I 3 InsO ggü § 184 II 1). Bei mehrfacher Zustellung beginnt die Frist mit der ersten wirksamen Zustellung (vgl BGH v 12.5.16, IX ZA 33/15, Rz 5 zur Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten und die Partei selbst). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann zu laufen, wenn eine etwa erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232) fehlt (BGHZ 150, 390, 397 = NJW 02, 2171; BGH WM 09, 1056 Rz 11; WM 16, 803 Rz 11 f). Ist der Belehrungsmangel für...

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