Gesetzestext
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
A. Zweck der Norm.
Rn 1
§ 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzenden (§ 397 II).
B. Aussage ›im Zusammenhang‹.
Rn 2
Anders als etwa die §§ 394 und 395 ist § 396 keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine einzuhaltende Verfahrensregel (Kobl NJW-RR 91, 1471; BGH NJW 61, 2168 [BGH 05.07.1961 - 2 StR 157/61]), deren Verletzung freilich geheilt werden kann gem § 295 (BGH NJW 06, 830, 833 [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03]). Zweck der Vorschrift ist es, eine ungestörte, unbeeinflusste und somit unbefangene Darstellung durch den Zeugen zu erlangen. Mögen auch manche Zeugen, insb wenn es sich um wenig redegewandte Personen handelt, Schwierigkeiten haben, in eine Aussage ›hineinzufinden‹, und deshalb für den Einstieg der Hilfe des Vorsitzenden bedürfen, so hat das Gericht doch gerade in diesem frühen Stadium der Vernehmung besonders darauf zu achten, den Zeugen nichts in den Mund zu legen.
C. Schriftliche Aussagen und Aufzeichnungen.
Rn 3
Die Aussage hat mündlich, nicht etwa schriftlich durch Übergabe eines Schriftstücks durch den Zeugen in der Sitzung zu erfolgen. Gleichwohl ist es dem Zeugen gestattet (vgl § 378), Schriftstücke zur Vernehmung mitzubr...