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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 397 ZPO – Fragerecht der Parteien.

Dr. Thomas Trautwein
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Gesetzestext

 

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

A. Zweck der Norm; Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 397 ergänzt § 357: die Parteien (und ihre Streithelfer) dürfen bei der Beweisaufnahme nicht nur anwesend sein, sondern auch (ergänzend) Fragen stellen (Zö/Greger § 397 Rz 1). § 397 gilt nicht nur für die Vernehmung von Zeugen, sondern auch von Sachverständigen (§ 402; s.u. Rn 5), bei der Vernehmung von Parteien (§ 451), sowie insgesamt im selbstständigen Beweisverfahren (§ 492 I).

B. Fragerecht.

 

Rn 2

Das Fragerecht steht unmittelbar nur dem Anwalt der Partei zu (§ 397 II Alt 2), während die Partei selbst ihre Fragen nur durch Vermittlung des Gerichts dem Zeugen ›vorlegen‹ lassen kann (§ 397 I). In der Praxis wird das Gericht aber auch der nicht vertretenen Partei oder – nach Durchführung der Zeugenbefragung durch ihren Anwalt – auch der vertretenen Partei das Recht einräumen, unmittelbar Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 397 II Alt 1). Einem – bewussten oder unbewussten – Missbrauch des Fragerechts kann im Alltag durch Prüfung der Fragen auf ihre Zulässigkeit (§ 397 III) ausreichend entgegengesteuert werden. Üblich – wenngleich nicht zwingend – ist es, zuerst den Beweisführer, erst danach dessen Gegner das Fragerecht ausüben zu lassen (Musielak/Voit/Huber § 397 Rz 1). Der Urkundenbeweis ersetzt den Zeugenbeweis nicht. Ist also statt der Zeugenaussage von einer Beweisperson eine schriftliche Stellungnahme eingereicht worden oder (in der Praxis weitaus häufiger) hat der SV ein schriftliches Gutachten e...

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Zivilprozessordnung / § 397 Fragerecht der Parteien
Zivilprozessordnung / § 397 Fragerecht der Parteien

  (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.  (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf ...

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