Rn 2
Der Lauf der Einspruchsfrist setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils nach § 317, § 313b I, II voraus, wodurch sichergestellt wird, dass die beschwerte Partei von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 164, 347, 353). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils (allg BGHZ 186, 22, 25; zum VU Stuttg Justiz 12, 39, 40; s zur Heilung aber Rn 4). Die Zustellung des Sitzungsprotokolls nach § 159 ff enthält nur dann auch die des Versäumnisurt nach § 317 I, VI, wenn dem zugestellten Schriftstück eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden kann, dass es nicht nur Niederschrift der Verhandlung, sondern zugleich auch Urteilsausfertigung ist. Die Einspruchsfrist beginnt bei verkündeten Versäumnisurt mit der Zustellung an die unterlegene Partei nach § 317 I 1, bei den im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurt mit der letzten der die Verkündung nach § 310 III ersetzenden Zustellungen (BGH NJW 94, 3359, 3360 [BGH 05.10.1994 - XII ZB 90/94]).
Rn 3
Die Zustellung muss grds nach den §§ 166 ff wirksam sein (BGH NJW 84, 57 [BGH 11.07.1983 - II ZR 114/82]). Die Frist beginnt daher nicht zu laufen, wenn entgegen § 172 nicht an den Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (BGH NJW 81, 1673, 1674). Eine Ausn soll für die nach § 170 I 2 unwirksamen Zustellungen gelten, die entgegen § 170 I 1 nicht an den ges Vertreter einer nicht prozessfähigen Person erfolgten. (BGHZ 104, 109, 111; 176, 74, 76; 200, 9, 14 stRspr; aA AG Hamburg-Harburg NJW-RR 98, 791; Eyinck MDR 08, 1255; MüKoZPO/Häublein § 170 Rz 5). Für die Praxis ist von der st Rspr auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass der Lauf der Einspruchsfrist grds eine wirksame Zustellung des VU voraussetzt und die an die Verkündung anknüpfenden Vorschriften (§§ 517...