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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 335 ZPO – Unzu ... / III. Verspätete Mitteilung tatsächlichen Vorbringens oder neuer Sachanträge (Nr 3).

Dr. iur. Alfred Göbel
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Rn 7

Diese Vorschrift, die nur bei Säumnis des Bekl Bedeutung hat, schließt die in § 331 I angeordnete Geständnisfiktion aus, soweit diesem tatsächliches Vorbringen oder Sachanträge nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind (MüKoZPO/Prütting Rz 10; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 19).

 

Rn 8

Tatsächliches Vorbringen sind die anspruchsbegründenden Tatsachen, die das Versäumnisurteil tragen. Die Norm erfasst nicht neues, aber unerhebliches Vorbringen (Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 20). Das soll auch für den Vortrag des Kl zu den für ihn nachteiligen Tatsachen oder vAw zu prüfenden Tatsachen gelten (MüKoZPO/Prütting Rz 12; St/J/Bartels Rz 12), was aber nur insoweit richtig ist, als es sich um Erwiderungen zu Einwendungen und Einreden des Bekl handelt, die auf Grund der Säumnis nicht zu berücksichtigen sind. Soweit der Kl im Termin selbst seinem Klagebegehren entgegenstehende Tatsachen vorträgt, führt das zur Klageabweisung nach § 331 I 2. Fall (s § 331 Rn 10).

 

Rn 9

Rechtzeitig mitgeteilt ist Vorbringen, das innerhalb der Einlassungsfrist nach § 274 III, in Folgeterminen in der Frist nach § 132 I dem Bekl zugetragen wurde. Die längere Frist zur Einziehung von Erkundigungen (§ 282 II) findet wegen der Säumnis des Bekl keine Anwendung (hM: Musielak/Voit/Stadler Rz 4 mwN; Zö/Herget Rz 4). Im Anwaltsprozess muss das Vorbringen zudem durch einen postulationsfähigen Anwalt in einem Schriftsatz mitgeteilt worden sein (Rostock OLGR 97, 75); im Parteiprozess ist zwar keine schriftsätzliche, aber eine so fristgerechte Mitteilung erforderlich, dass sich der Bekl darauf einrichten kann (Frankf FamRZ 93, 1467, 1468). Rechtzeitig mitgeteilt ist auch mündliches Vorbringen in einem früheren Termin, sofern es in Anwesenheit des Bekl erklärt wurde oder aber im Protokoll festgehalten und diesem mitgete...

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