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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) 1Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. 2Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 138 regelt den Inhalt des Sachvortrags, während § 282 den Zeitpunkt bestimmt, bis wann ohne prozessuale Nachteile noch vorgetragen werden kann. In Ergänzung zur Konzentrations- und Beschleunigungspflicht des Gerichts (§§ 272, 273) verpflichtet diese Vorschrift die Parteien zur zügigen und konzentrierten Prozessführung. Andererseits ist das verfassungsmäßige Verbot einer ›Überbeschleunigung‹ und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG) zu beachten, zB wenn in Arzthaftungssachen das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Frist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können (BGH NJW 12, 2808 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11]).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Abs 1 betrifft das rechtzeitige Vorbringen von ...

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Zivilprozessordnung / § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Zivilprozessordnung / § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

  (1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen ...

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