Gesetzestext
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
A. Normzweck.
Rn 1
Durch Konzentration und Beschleunigung des Prozesses soll der Rechtsstreit in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) beendet werden. Um dies zu ermöglichen kann der Vorsitzende in einem frühen ersten Termin oder durch das schriftliche Vorverfahren den Prozessstoff aufbereiten; gilt nicht im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 46 II 2 ArbGG) sowie in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 113 IV Nr 3 FamFG).
B. TB-Voraussetzungen.
Rn 2
Ob der Vorsitzende einen frühen ersten Termin (§ 275) bestimmt oder sich für ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) entscheidet, steht in seinem freien, nicht nachprüfbaren Ermessen (BGHZ 86, 31), auch wenn er damit ein zunächst angeordnetes schriftliches Vorverfahren abbricht (KG MDR 85, 416). Nach Anberaumung des Haupttermins ist die Rückkehr in das schriftliche Vorverfahren unzulässig (München MDR 83, 324).
I. Haupttermin (Abs 1).
Rn 3
Ist auch der Termin nach Scheitern des frühen ersten Termins (§ 275 II). In beiden Fällen sind vorbereitende Maßnahmen (§ 273) zu treffen um im Haupttermin einen Verfahrensabschluss zu erreichen.
II. Früher erster Termin (Abs 2 Alt 1).
Rn 4
Dieser kann sowohl der Vorbereitung des Haupttermins wie der Entscheidung des Rechtsstreits dienen. Er ist ein vollwertiger Termin, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereitet, sondern in geeigneten Fällen bereits zum Urt führen soll (BGHZ 86, 31). Die Gestaltung dieses T...