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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 321 ZPO – Ergä ... / E. Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 10

Die Vorschrift gilt in allen ZPO-Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW-RR 05, 790, 791 [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]). Die entspr Anwendung ist ausdrücklich vorgesehen in §§ 302 II, 599 II, 716, 721 I. Auch auf dem Rechtsmittelweg kann nach Versäumung der Frist des § 321 auf einen Vorbehalt hingewirkt werden (Frankf MDR 18, 1339 [BGH 19.04.2018 - I ZB 52/17]). Ferner kommt entspr Anwendung im WEG-Verfahren (Zweibr OLGR Zweibr 00, 156). Für FG-Verfahren und Familiensachen gilt § 43 FamFG; daneben bestehen Abänderungsmöglichkeiten nach § 238 FamFG, § 166 FamFG iVm § 1696 BGB.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Urt/Beschl zB nachträglich um eine Lösungssumme iSd § 923 oder eine Klagefrist (§ 926 I) ergänzt werden. Auf Beschlüsse findet § 321 entspr Anwendung (BGH NJW 14, 2436, 2440 [BGH 17.07.2014 - IX ZB 13/14] Rz 33; München MDR 03, 522 [OLG München 12.02.2003 - 1 U 2733/02]: Beschl nach § 522 II 1; Hamm Rpfleger 73, 409, 410; § 329 Rn 18); die Frist beginnt mit dem Zugang des Beschlusses (Stuttg ZZP 69, 428; ThoPu/Reichold Rz 7); hinsichtlich der Anfechtung des Ergänzungsbeschlusses kommen dann auch Rechtspflegererinnerung (§ 11 II RpflG) und sofortige Beschwerde in Betracht. Unterbleibt aber eine ausdrückliche Kostenerstattungsanordnung des Tatrichters nach § 16 S 1 FreihEntzG, ist damit regelmäßig entschieden, dass eine Erstattung nicht stattfindet. Dann kommt eine Beschlussergänzung insoweit im Allgemeinen nicht in Betracht (München FGPrax 08, 44, 45 [OLG München 04.10.2007 - 34 Wx 92/07]). Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Festsetzung von Posten, die übergangen worden waren, neu beantragt werden, auch trotz Versäumung der Frist des § 321 II (München Rpfleger 87, 262, 263 mwN).

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 321 anwendb...

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