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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 304 ZPO – Zwis ... / III. Erlass des Grundurteils.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 20

Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann in jedem Prozessstadium (auch in der Revisionsinstanz, so BGH NJW 95, 1093, 1095 [BGH 15.12.1994 - IX ZR 18/94]) ein Grundurteil erlassen werden, auch nach Aktenlage (§ 251a II). Bei einer Stufenklage ist die jeweilige Stufe durch Teil-, nicht durch Grundurteil zu erledigen (BGH NJW 89, 2821, 2822 [BGH 26.04.1989 - IVb ZR 48/88]; aA Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3). In der Rechtsmittelinstanz kommt ein Grundurteil (aber keine tw Zurückweisung der Berufung) nach erstinstanzlichem vollem Zuspruch auf die Klage in Betracht, wenn das Rechtsmittel sowohl Grund als auch Höhe des Anspruchs erfasst und beides streitig bleibt. Ein Grundurteil kommt auch nach vorangegangenem Teilurteil in Betracht (BGHZ 77, 88, 89).

Der Erlass des Urteils liegt im Ermessen des Gerichts (›kann‹), das nicht nachprüfbar ist (BGH WM 75, 141, 142; MüKoZPO/Musielak Rz 14). Das erlassende Gericht muss prüfen, ob die Spaltung des Rechtsstreits in zwei Teile (Rn 1) nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen zweckmäßig erscheint. Es ist untunlich, wenn sich Betrag und Grund nur schwer trennen lassen (Hamm NZBau 16, 763 [OLG Hamm 24.05.2016 - 24 U 10/14] Rz 142). Der BGH verlangt, den Grundsatz der Prozessökonomie zu bedenken. Eine ungerechtfertigte Verzögerung und Verteuerung des Prozesses mache das Grundurteil unzulässig; insb, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass eine isolierte Grundentscheidung unzweckmäßig oder verwirrend wäre (BGH 18.10.22 – XI ZR 606/20 Rz 20 = NJW-RR 23, 64). Dagegen befreit das dem Gericht eingeräumte Ermessen nicht davon, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Grundurteils vAw zu prüfen (BGH NJW 84, 2213, 2214 [BGH 24.02...

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