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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 299 ZPO – Akte ... / I. Rechtsbehelfe.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 14

Lehnt der Urkundsbeamte den Antrag der Partei nach Abs 1 (Rn 3) auf Einsichtnahme oder Fertigung von Ausfertigungen etc nach Abs 1 oder 3 ab, entscheidet darüber auf Erinnerung nach § 573 I das Prozessgericht. Gg dessen Entscheidung ist nach § 573 II die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) zulässig. Gg die Versagung der Akteneinsicht besteht die sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr 2; BGH 29.11.19 – IX ZB 56/19 Rz 9 f; BayObLG NZI 23, 99 Rz 33; Ddorf NZI 21, 508 Rz 19; Stuttg NZI 21, 274 [OLG Stuttgart 11.01.2021 - 14 VA 15/20] Rz 15: dort mit der Konsequenz, dass bei einem unstatthaften Antrag nach § 23 EGGVG § 299 Abs 2 geprüft wurde), nach hM (BGH NJW 61, 559 [BGH 12.12.1960 - III ZR 191/59]; Kobl 9.3.15 – 11 WF 210/15) aber nicht gg die Ablehnung (nur) der Versendung (Rn 6) oder gg die Gewährung der Einsicht (Karlsr 28.10.20 – 6 W 35/20). Erledigung des Rechtsstreits vor Rechtskraft des gestattenden Beschlusses macht diesen gegenstandslos (BGH GRUR 21, 1555 Rz 13). Schließlich kann der Berechtigte die gerichtliche Endentscheidung selbst wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG) anfechten. Über Anträge nach Abs 2 entscheidet während Anhängigkeit der zuständige Richter (BGH NJW 69, 1302, 1303: zur Erteilung von Auskünften aus den Gerichtsakten im Rahmen der Amtshilfe; aA Köln 27.3.15 – 7 VA 1/15), danach steht die Ermessensentscheidung dem Vorstand des Gerichts zu (Rn 8; Frankf 22.4.14 – 20 VA 2/14: nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz Vorstand des aktenführenden erstinstanzlichen Gerichts). Gg dessen Bescheid ist der Weg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet (BVerfG NJW 15, 610 [BVerfG 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09] Rz 26; BGH NJW 15, 1827 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14] Rz 10; BayObLG NZI 21, 1078 Rz 14; 23, 99 Rz 28; 24, 673 Rz 19; Frankf 21.6.16 – 20 VA ...

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